Wasser- und Stromordnung des Kleingartenvereins „Bergfrieden“ e.V. Kreischa


1. Grundsatz

 

Die Wasser- und Stromordnung regelt die ordnungsgemäße, sparsame und ehrliche Verwendung von Wasser und Strom des Kleingartenvereins „Bergfrieden“ e.V. Kreischa.

 

2. Zuständigkeiten 

 

Die Rechtsträgergrenze regelt die Eigentumsverhältnisse der Anlagen, die Verantwortlichkeiten im Falle von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einschließlich der Kostenübernahme. Die Verfügungsgrenze legt fest, ab welcher Stelle der Abnehmer eigenverantwortlichen Zugriff zu seinen Anlagenteilen hat. Wasser: Rechtsträgergrenze ist die Anschlussverschraubung am Standrohr vor dem Wasserzähler. Verfügungsgrenze ist die Abgangsverschraubung am Wasserzähler. Strom: Rechtsträgergrenze sind die Abgangsklemmen im Unterverteiler des Grundnetzes. Verfügungsgrenze ist die nicht plombierte Abgangsleitung. Aus der Abgrenzung zwischen sparteneigener Anlage und Anlagen in den Parzellen ergeben sich die entsprechenden Verantwortlichkeiten für die Einrichtung, Wartung, Unterhaltung und Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen. In Fällen der Gefahr und nach erfolgloser Aufforderung der Pächter zur Anwesenheit ist das Betreten der Parzelle durch die Beauftragten des Vereins auch bei Abwesenheit des Kleingärtners zulässig. 

 

2.1. Wasserversorgung  

 

(1) Das vereinseigene Wassernetz beginnt nach dem Hauptzähler im Hauptwasserschacht mit der Einspeisung des Wassers durch den örtlichen Versorger und endet unmittelbar vor der Wasseruhr am Standrohr der jeweiligen Parzelle. 

(2) Die Wasseranlage der Pächter beginnt mit dem Anschluss an die Hauptwasseranlage und umfasst alle, dem Anschluss folgenden Installationen und Anschlüssen.

(3) Inspektionen, Wartungen, Störungsbeseitigungen und Kontrollen am vereinseigenen Wassernetz werden vom Vorstand geplant und veranlasst.

 

2.2.Stromversorgung

 

(1) Die vereinseigene Stromanlage beginnt nach den Hauptzählern des örtlichen Versorgers bis zur Übergabestelle der Parzelle. Sie umfasst das Kabelnetz in der Gartenanlage, die Kabelverteiler- und Anschlusskästen.

(2) Die Elektroanlage der Pächter beginnt an der Übergabestelle der Parzelle, d.h. an der Klemmstelle im Unterverteilerkasten und umfasst alle nachfolgenden Elektroinstallationen und Anschlüsse.

(3) Inspektionen, Wartungen, Störungsbeseitigungen und Kontrollen an der vereinseigenen Elektroinstallation werden vom Vorstand geplant und veranlasst. 

3. Voraussetzung für die Entnahme von Wasser und Strom  

 

3.1. Allgemein 

 

(1) Beim Vorstand muss ein Plan des Leitungsverlaufes von Wasser und Strom innerhalb der Parzelle hinterlegt sein.

(2) Der Gartenpächter ist nur berechtigt, Wasser und Strom für den Eigenbedarf zu entnehmen. Eine Weitergabe oder Verkauf von Wasser und Strom an andere ist untersagt. Eine kurzzeitige nachbarliche Hilfe ist zulässig.

(3) Der Kleingartenverein haftet gegenüber dem Abnehmer weder für Versorgungsausfälle noch für technische oder anderweitig bedingte Ausfälle der Versorgung von Wasser und Strom.

(4) Die Errichtung, alle Veränderungen sowie die Unterhaltung der Wasser- und Stromversorgung haben nur nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Im Vorab ist ein schriftlicher Bauantrag beim Vorstand einzureichen. 

(5) Der Pächter sorgt dafür, dass der Vorstand in schriftlicher Form Kenntnis von folgenden Angaben erhält

- Datum des Zählerwechsels

- Zählernummer und Ausbaustand des alten Zählers

- Zählernummer und Einbaustand des neuen Zählers 

(6) Die Ablesung der Wasserzähler erfolgt nach vorheriger Terminbekanntgabe zum Saisonende des laufenden Jahres. Der Pächter verpflichtet sich, seine Anwesenheit zu einem Termin zu gewährleisten. 

(7) Die Eichfrist für Wasserzähler beträgt 6 Jahre. Nach dieser Frist müssen die Zähler ausgewechselt werden. Die Beschaffung der neuen Messeinrichtungen wird über den Vorstand veranlasst.

 

3.3. Strom

 

(1) Die Anlage ist mit maximal 10 A (2.300 Watt) abzusichern und ausschließlich mit einem FI-Schalter zu betreiben.

(2) Bei geplanten Bauarbeiten hat sich der Pächter im vorab über die Leitungsführung zur und innerhalb der Parzelle zu informieren. Änderungen sind im Anschluss an die Arbeiten mittels eines aktualisierten Leitungsplanes dem Vorstand mitzuteilen. 

(3) Die erforderlichen Installationsarbeiten zur Errichtung sowie alle Veränderungen an Stromzählern und Sicherungskästen der Parzelle sind nur durch eine anerkannte Elektrofirma/Fachkraft zu errichten. Ein Prüfprotokoll ist dem Vorstand unmittelbar nach Abschluss der Installationsarbeiten zu übergeben. 

(4) Eine Eigenversorgung durch Notstromaggregate ist nicht zulässig.

(5) Die Ablesung der Stromzähler erfolgt nach vorheriger Terminbekanntgabe zum Saisonende des laufenden Jahres. Der Pächter verpflichtet sich, seine Anwesenheit zu einem Termin zu gewährleisten.

(6) Für Stromzähler mit Läuferscheibe gilt eine Eichfrist von 16 Jahren, für elektronische Stromzähler von 8 Jahren. Danach hat der Pächter den Zählerwechsel eigenverantwortlich zu veranlassen, den Vorstand unverzüglich darüber zu informieren sowie die neue Zählernummer und den Einbaustand schriftlich mitzuteilen. 

 

4. Abrechnung des Wasser- und Stromverbrauches 

 

(1) Die Abrechnung des Verbrauches erfolgt jährlich zusammen mit der Zahlungsfälligkeit für das kommende Kalenderjahr. Eine Veränderung des Zahlungsmodus wird den Pächtern rechtzeitig bekannt gegeben und bedarf nicht der Änderung dieser Wasser- und Stromordnung.

(2) Der Wasser- sowie Strompreis richtet sich nach dem Tarif des jeweiligen Lieferanten zuzüglich aufgetretener Verluste.

(3) Bei einem Pächterwechsel erfolgt in jedem Fall eine Ablesung der Wasser- und Stromzählerstände. Die Abrechnung erfolgt unter Berücksichtigung der Vereinbarungen im Kaufvertrag. 

 

5. Aufgaben / Befugnisse / Verantwortlichkeiten

 

5.1. Vorstand und dessen Beauftragte

 

(1) Ablesen des Verbrauches an den Wasser- und Stromzählern 

(2) Kontrollen und Prüfungen der Anlagen auf ordnungsgemäßen Zustand sowie Sicherheit. 

(3) Die Entfernung von Plomben und die Neuverplombung dürfen nur durch die Beauftragten des Vorstandes erfolgen. 

(4) Durchführung von stichprobenartigen Kontrollen zur ordnungsgemäßen Entnahme von Wasser und Strom aus dem Versorgungsnetz. 

(5) Zur Durchführung der vorgenannten Aufgaben sowie bei dringenden Fällen, z.B. Havarien, sind die Beauftragten des Vorstandes zum Betreten der Parzellen bis an die Messeinrichtung und zu den Anlagen befugt.

(6) Ist der Folgepächter zum Vertragsabschluss bereit, kann der abgebende Pächter durch den Vorstand verpflichtet werden, auf eigene Kosten eine Überprüfung der Installation durch eine Fachkraft vornehmen zu lassen. In diesem Fall hat der abgebende Pächter je eine Ausfertigung des Prüfprotokolls an den neuen Pächter und an den Vorstand zu übergeben.

 

5.2. Pächter

 

(1) Für die fachgerechte Errichtung, Veränderung, Ausführung der Arbeiten, Wartung, Instandhaltung, den Betrieb und die Sicherheit sowie den Brandschutz der Wasser- und Stromanlage innerhalb der Parzelle trägt der Pächter die Verantwortung. 

(2) Der Pächter sichert die Zugängigkeit, auch ohne Anwesenheit des Pächters zum Wasseranschluss und deren Anlagen für die Beauftragten: 

- beim An- und Abstellen des Wassers

- bei Havarien

Bei Kontrollen der Messeinrichtungen und Anlagen erfolgt die Begutachtung durch den Beauftragten nach vorheriger Terminabsprache mit dem Pächter.

(3) Wahrgenommene Mängel an der Anlage sind unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. 

(4) Die Entnahme von Wasser bzw. Strom ist sofort einzustellen, der Zählerstand und der Tag des Wechsels zu notieren. Das betrifft z.B. Sicherungsausfälle, verschmorte und beschädigte Klemmstellen in den Verteilerkästen, beschädigte Kabelverteiler und andere Unregelmäßigkeiten. 

(5) Den Gartenbesitzern ist es nicht gestattet, Verplombungen an Unterzählern zu öffnen.

(6) Ergibt sich die Notwendigkeit des Wechsels von Sicherungen, ist der Vorstand zu informieren. Ist dies in Ausnahmefällen nicht gleich möglich, darf ein Sicherungswechsel vom Pächter durch einen Fachmann veranlasst werden. Dies ist dann unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. 

6. Sperrung von Anschlüssen und Widerruf erteilter Genehmigungen

 

 

(1) Der Vorstand des Kleingartenvereins ist berechtigt, nach Mitteilung an den Pächter den Bezug von Strom und/oder Wasser aus dem vereinseigenen Strom-/Wassernetz zu unterbinden und deren Anschluss zu sperren. 

Das ist möglich bei: 

- Bezug von Wasser und/oder Strom, der nicht von einem Unterzähler erfasst wird

- falschen Angaben zu den Wasser- bzw. Stromständen 

- nicht fristgemäßer Bezahlung der Wasser- bzw. Stromrechnung nach einer vorangegangenen Abmahnung 

- unbefugtem Öffnen von Verplombungen 

- widerrechtlicher Nutzung des bezogenen Wassers und/oder Stromes 

- vorsätzlicher Beschädigung, eigenmächtigen Veränderungen an den Gemeinschaftsanlagen

- sonstigen groben Verstößen gegen diese Ordnung 

(2) Der Vorstand behält sich polizeiliche Anzeigen bei Sachbeschädigungen und Diebstahl vor.

 

7. Gebühren 

 

Die Gebühren für den Wasser- und Stromverbrauch richten sich nach den Preisen des jeweils zuständigen Versorgers.

Werden beim Anstellen des Wassers, trotz rechtzeitiger vorheriger Ankündigung, offene Absperrventile festgestellt, wird dem betreffenden Pächter eine Aufwandsgebühr in Höhe von 5,00 EUR berechnet.

 

8. Schlussbestimmungen

 

Seit 01/2015 gilt für Messgeräteverwender eine Anzeigepflicht nach § 32 MessEG. Diese Gesetzgebung bildet die Grundlage für die in der Ordnung aufgeführten Fristen zum Wechsel von Wasser- und Stromzählern und deren Meldung an die zuständige Behörde.

Über Angelegenheiten von Wasser- und Strom, welche in dieser Ordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand.

Kündigung der Mitgliedschaft und des Unterpachtvertrages gemäß Satzung des KGV bleiben hiervon unberührt. 

 

9. Inkrafttreten 

 

Diese Wasser- und Stromordnung ist am 05.09.2020 durch den Vorstand beschlossen worden. Sie tritt nach der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 23.10.2021 in Kraft.

 

Kreischa, 23.10.2021